Gutachten

Was beinhalten die verschiedenen Gutachten

Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten


Privatgutachten

Privatgutachten


Schiedsgutachten

Schiedsgutachten


Bescheinigung nach §641A

Bescheinigung nach §641A

Gerichtsgutachten


Ebenso wie im privatgutachterlichen Bereich wird der Sachverständige des Handwerks auch als Gerichtsgutachter überwiegend tätig in Verfahren zu Gewährleistungsrechten über angeblich mangelhaft erfüllte handwerkliche Leistungen nach dem Werkvertragsrecht (§§631-651 des Bürgerlichen Gesetzbuches) BGB.


In der Regel geht es um die Begutachtung der Frage, ob der behauptete Mangel an der werkvertraglich geschuldeten Handwerksleistung tatsächlich vorliegt, worauf er zurückzuführen ist und wie und mit welchem Kostenaufwand er behoben werden kann. Das Werkvertragsrecht ist ein Vertragstyp des Bürgerlichen Gesetzbuches.


Streitigkeiten über im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Vertragstypen werden vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) ausgetragen.

Die Verfahrensordnung, nach der diese Streitigkeiten vor den Gerichtsinstanzen abgewickelt werden, ist die Zivilprozessordnung (ZPO).


Damit der Sachverständige seiner Rolle als Gutachter in einem Zivilverfahren gerecht werden kann, muss er einige Grundzüge kennen, nach denen diese Verfahren ablaufen.


Der Sachverständige erhält entweder direkt vom Gericht oder über die Handwerks- kammer die Verfahrensakten, in der Regel mit einem Begleitschreiben in Form eines Vordrucks. Bereits dieses Begleitschreiben sollte der Sachverständige sehr sorgfältig lesen, denn es enthält für ihn wichtige Informationen über die Pflichten des Sachverständigen zu einer möglichst reibungslosen und zügigen Zusammenarbeit mit dem Gericht. Die Begleitschreiben können von Bundesland zu Bundesland bzw. schon von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk in einzelnen Punkten unterschiedliche Inhalte haben.


Privatgutachten


Als Privatgutachten bezeichnet man die Art von Gutachten, welche außerhalb eines Gerichtsverfahrens für private Auftraggeber erstellt werden. Diese können sein:

  • Privatpersonen
  • juristische Personen
  • Firmen
  • Versicherungen
  • Verwaltungen
  • Organisationen
  • Verbände und
  • vergleichbare Einrichtungen.

 

Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist unbegrenzt.

Jedem Interessenten steht es frei, in einem Streitfall, zu dessen Lösung es einen Sachverständigen bedarf, einen Sachverständigen zu beauftragen.

Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem Gerichtsverfahren ist jedoch beschränkt, da der Sachverständige nur von einer Partei beauftragt wurde und aus diesem Grund ein eventuell von Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten in keinster Weise ersetzt.

Die Entscheidung zu einem von Gericht angeordneten Sachverständigengutachten wird jedoch erst dann getroffen, wenn zwischen den Parteien aufgrund des erstellten Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein von Gericht bestellter Sachverständiger die Ausführungen des bereits erstellten Privatgutachtens ansehen und in die eigenen Ausführungen mit einbeziehen kann.

Erstattet ein Sachverständiger ein Privatgutachten, so wird er in der Praxis als außergerichtlich tätiger oder als Privatgutachter bezeichnet. Auch das von ihm erstellte Privatgutachten gilt folgerichtig als außergerichtlich erstelltes Gutachten.

Diese Bezeichnungen verdeutlichen die klassische Zweiteilung aller Gutachten in solche, die für Private erstellt werden, "Privatgutachten" und solche, die für Gericht erstellt werden, "Gerichtsgutachten".

  

selbständiges Beweisverfahren

Auch ohne Prozess besteht die Möglichkeit, das Gericht zur Bestellung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu veranlassen, was die an das Gericht zu zahlenden Gebühren, anders als bei einem aufwändigen Prozess, weitaus verringert.

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, der für das betreffende Fachgebiet in Frage kommt, kann auch auf Antrag nur einer Partei vom Gericht bestellt werden. Die beantragende Partei kann dem Gericht einen Sachverständigen vorschlagen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gericht zur Bestellung des vorgeschlagenen Sachverständigen nicht verpflichtet ist und eigenständig einen anderen Sachverständigen bestellen kann.

Der Antrag der Partei bei Gericht ist nicht wie in anderen Fällen durch einen Rechtsanwalt zu stellen. Jedoch wäre es angebracht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da einige Besonderheiten zu beachten sind.

Um den Konflikt zu begrenzen, ist grundsätzlich ein selbständiges Beweisverfahren geeignet. Ein aufwändiger Bauprozess kann vermieden werden, wenn der Sachverständige seine Recherchen gründlich und korrekt vornimmt und er für beide Konfliktparteien zu einem nachvollziehbaren Ergebnis kommt.

Der vom Sachverständigen ermittelte Verursacher des Schadens wird sich fragen, ob es sich trotz der aus technischer Sicht vorgenommenen Schadenszuweisung lohnt, einen aufwändigen Bauprozess zu führen.

Diese Entscheidung hängt allein davon ab, ob er die vom Sachverständigen erzielten Ergebnisse entkräftigen kann, oder juristische Gründe vorliegen, die eine andere Risikozuweisung trotz technischer Belastung ergeben.

Schiedsgutachten


Ein Schiedsgutachten ist eine weitere Variante, eine Einigung ohne ein Gerichtsverfahren zu erzielen.

Beide Konfliktparteien beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen, welcher für sie den Konflikt schlichten soll. Diese Beauftragung setzt jedoch ein hohes Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Sachverständigen voraus und ist auch nur dann möglich, wenn beide Konfliktparteien untereinander ein gutes Verhältnis haben und dieses durch den aufgetretenen Streitfall nicht belastet wurde.

Das Schiedsgutachten, welches in seinem Kern nicht anders als ein Privatgutachten aussieht, bindet den Auftraggeber und die betroffene Gegenpartei, die sich im Schiedsgutachtenvertrag dem Schiedsgutachten unterworfen haben.

Es entscheidet rechtsverbindlich über Zweifel und Streit.

Selbstverständlich kann es auch von der Partei, für die es sich nachteilig auswirkt, nicht mehr als gegenstandslos abgetan und beiseite geschoben werden. Zur objektiven Klärung von Zweifeln und Streitfragen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auftauchen, ist das Schiedsgutachten ein hervorragendes und im Regelfall nicht angreifbares Instrument.

Obwohl das Schiedsgutachten eine Möglichkeit darstellt, den Konflikt kostenminimierend und äußerst kurzfristig zu lösen, wird diese Variante der Einigung sehr selten genutzt.


Bescheinigung nach §641A

Abnahmevertrag
Pflichten des Bestellers

Pflicht zur Abnahme, § 640 I BGB

Echte Rechtspflicht!

körperliche Entgegennahme und Anerkennung gilt als vertragsgemäß; 

andernfalls:

ersatzweise Vollendung des Werkes gem.
§ 646 BGB

wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden
→ siehe § 640 I 2 BGB

Fertigstellungsbescheinigung eines Gutachters könnte die Abnahme ersetzen, § 641 a BGB  


Das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" vom 30.03.2000 (BGBI.IS. 330) trat zum 01.05.2000 in Kraft. Es sieht in einem neuen § 641 a BGB vor, dass die Abnahme eines Werks (z.B. eines neues Bauwerks) dadurch ersetzt werden kann, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger dem Unternehmer bescheinigt, dass das Werk hergestellt und frei von Mängeln ist.

Der Sachverständige wird auf Antrag des Unternehmers von einer Kammer bestimmt. Er kann aber auch dadurch beauftragt werden, dass sich Unternehmer und Besteller auf einen bestimmten Sachverständigen einigen. Die von ihm zu erteilende Bescheinigung wird Fertigstellungsbescheinigung genannt.

Die neue gesetzliche Aufgabe dürfte insbesondere den Bausachverständigen bekannt sein, die bisher schon im Auftrag des Bestellers bei der Abnahme seines neu gebauten Hauses Beratungs- und Begutachtungsaufgaben durchgeführt haben. Hier wird der Sachverständige jedoch im Auftrag des Unternehmers tätig, der durch die Einschaltung des Sachverständigen zu einer schnellen Abnahme und damit zu einer unverzüglichen Zahlung seiner Vergütung kommen möchte. Dies bedeutet aber nicht, dass der Sachverständige den Wünschen und Weisungen des ihn beauftragenden Unternehmers Folge leisten muss, sondern dass er in besonderer Weise unabhängig und neutral den Bescheinigungsauftrag zu erledigen hat.

Deshalb fordert § 641 a Abs. 2, dass der Sachverständige dem Unternehmer und dem Besteller gegenüber in gleicher Weise verpflichtet ist, die Fertigstellungs- bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Öffentlich bestellte Sachverständige müssen ohnehin die Vorschriften der Sachverständigenordnung beachten und auch gegenüber ihren Auftraggebern unparteiisch und weisungsfrei arbeiten.

Mit dem neuen Gesetz wird einer seit langem von der Bauwirtschaft erhobenen Forderung nach schnellerer Bezahlung ihrer Vergütung entsprochen. Die Sachverständigen sollten daher zur Übernahme der neuen Aufgabe bereit sein, damit der Gesetzeszweck, nämlich eine schnelle Bezahlung fälliger Forderungen zu erreichen, erfüllt werden kann.

Das Haftungsrisiko ist ähnlich groß oder klein wie bei gutachterlicher Tätigkeit im Rahmen der Bauüberwachung und Abnahmeberatung. Da jeder Sachverständige über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügen sollte, dürfte die "Haftungsangst" keinen Grund zur Ablehnung dieser neuen Tätigkeit darstellen.

Das neue Gesetz beschränkt die Tätigkeit des Sachverständigen nicht auf den Baubereich, sondern erstreckt sie auf alle Objekte, auf die das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung findet.

Der Zweck des Gesetzes ergibt sich bereits aus seiner Bezeichnung in der Überschrift. Der Gläubiger (Unternehmer, der ein Werk herstellt) soll schneller als bisher zu seinem Geld kommen. Dem Schuldner (Besteller eines Werks) soll erschwert werden, die Zahlung berechtigter Forderungen mit unsachgemäßen Ausreden hinauszuzögern.

In Deutschland ist in den letzten Jahren die Zahlungsmoral zusehends gesunken. Geldforderungen werden nur zögernd beglichen. Diese Entwicklung führt bei den betroffenen Unternehmern zu Liquiditätsschwierigkeiten, zur Beeinträchtigung ihrer Rentabilität und zu einer Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit. Nicht selten werden lebensfähige Unternehmen insolvent, weil sie unberechtigt zurückgehaltene Forderungen nicht über längere Zeit hinweg auf eigene Kosten zwischenfinanzieren können.